Abschaffung der nicht‑amtsführenden Stadträte in Wien

Zusammenfassung

Der Antrag ändert Art. 112 B‑V‑G, um für Wien die Bestimmungen des Abschnittes A des sechsten Hauptstückes gelten zu lassen, jedoch mit Ausnahmen von Art. 117 Abs. 5 und 6, Art. 119 Abs. 4 sowie Art. 119a, und damit die nicht amtsführenden Stadträte abzuschaffen.
2/3 Mehrheit XXVII 22.01.2020
Gesetz
Gliedstaat
Verfassung

Schwerpunkte

  • Der Antrag ändert Art. 112 B‑V‑G, sodass für Wien die Bestimmungen des Abschnittes A des sechsten Hauptstückes gelten, jedoch mit den genannten Ausnahmen.
  • Durch die Änderung entfällt das Proporz‑System des Art. 117 Abs. 5 für die nicht amtsführenden Stadträte in Wien.

Eingebracht von

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